Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die strafbare Hand— 
lung oder Unterlassung begangen worden ist. Die Verjährung wird unter— 
brochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche 
Handlung. 
892. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verjährt in 
zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch nur auf die Höhe ihres Erb— 
antheils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in 
welchem die Hinterziehung begangen wurde. 
8 93. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zu— 
sammen, so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der 
letztern ein. 
§ 94.— 
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Staats= und Gemeindebeamten 
sowie die Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß 
gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuer- 
pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der 
darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 
eintausend fünfhundert Mark bestraft. 
Die strafgerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Staatsministe- 
riums oder des betroffenen Stenerpflichtigen statt. 
II. Strafverfahren. 
§ 95. 
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (8 94) 
richtet sich das gerichtliche Strafverfahren nach den Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung. 
Im Uebrigen finden auf das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz, soweit nicht Geldstrafen im Disziplinarwege zu erkennen sind 
(§§ 36 Absatz 2, 38 Absatz 3), die Bestimmungen über das Verfahren der 
Staatsverwaltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen
	        
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