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die Vorschriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Absatz 2 des Ge-
setzes über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Regierungs-
blatt 1879 Seite 153, und Gesetz vom 25. März 1862, Regierungsblatt
1862 Seite 37) Anwendung.
Die Anforderung verwirkter Geldstrafen im Verwaltungswege wird in den
Fällen, in welchen es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Aufforderungen des
Gemeindevorstandes oder der Schätzungskommission handelt, vom Gemeinde-
vorstande, in den Fällen, wenn es sich um eine Aufforderung des Rechnungs-
amtes (der Stenerlokalkommission), der Veranlagungs= und Berufungskommission
oder deren Vorsitzenden handelt, von dem Rechnungsamte (der Stenerlokal-
kommission), in allen übrigen Fällen vom Staatsministerium verfügt.
Erlegte Geldstrafen fließen, wenn sie der Gemeindevorstand festzusetzen hat,
in die betreffende Gemeindekasse, in allen übrigen Fällen zur Staatskasse.
8 96.
Die Stenereinnehmer sind bei Vermeidung einer Disziplinarahndung ver-
pflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht unterlassener oder unrichtig erfolgter
Anmeldung anmeldungspflichtiger Bezüge und unrichtig erfolgter Anmeldung
von Schuldzinsen oder anderen abzugsfähigen Lasten (§§ 17— 20) dem Rech-
nungsamte (der Stenerlokalkommission) anzuzeigen.
Die Rechnungsämter (Stenerlokalkommissionen) haben dergleichen An-
zeigen, sowie jeden sonst hervortretenden Verdacht einer Steuerhinterziehung
ungesäumt zu verfolgen, den Thatbestand einer etwaigen Hinterziehung so viel
als möglich festzustellen und das Ergebniß dem Staatsministerium vorzulegen.
Wenn den Rechnungsämtern (Stenerlokalkommissionen) hierbei die Ein-
sicht von Gerichtsakten über Schuldklagen, Pfandbestellungen, Uebereignungen,
Nachlaßregulirungen, Bevormundungen u. s. w. nöthig erscheint, haben die Ge-
richtsbehörden solche bereitwillig mitzutheilen.
l 97.
Wenn zur Feststellung des Thatbestandes einer Steuerhinterziehung von
einer verschlossen überreichten Anmeldung (§ 33 Absatz 2) Einsicht zu nehmen
ist, und der Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben hierzu Zustimmung
ertheilen, hat die Eröffnung einer solchen Anmeldung ohne Einholung einer
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