Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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die Vorschriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Absatz 2 des Ge- 
setzes über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Regierungs- 
blatt 1879 Seite 153, und Gesetz vom 25. März 1862, Regierungsblatt 
1862 Seite 37) Anwendung. 
Die Anforderung verwirkter Geldstrafen im Verwaltungswege wird in den 
Fällen, in welchen es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Aufforderungen des 
Gemeindevorstandes oder der Schätzungskommission handelt, vom Gemeinde- 
vorstande, in den Fällen, wenn es sich um eine Aufforderung des Rechnungs- 
amtes (der Stenerlokalkommission), der Veranlagungs= und Berufungskommission 
oder deren Vorsitzenden handelt, von dem Rechnungsamte (der Stenerlokal- 
kommission), in allen übrigen Fällen vom Staatsministerium verfügt. 
Erlegte Geldstrafen fließen, wenn sie der Gemeindevorstand festzusetzen hat, 
in die betreffende Gemeindekasse, in allen übrigen Fällen zur Staatskasse. 
8 96. 
Die Stenereinnehmer sind bei Vermeidung einer Disziplinarahndung ver- 
pflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht unterlassener oder unrichtig erfolgter 
Anmeldung anmeldungspflichtiger Bezüge und unrichtig erfolgter Anmeldung 
von Schuldzinsen oder anderen abzugsfähigen Lasten (§§ 17— 20) dem Rech- 
nungsamte (der Stenerlokalkommission) anzuzeigen. 
Die Rechnungsämter (Stenerlokalkommissionen) haben dergleichen An- 
zeigen, sowie jeden sonst hervortretenden Verdacht einer Steuerhinterziehung 
ungesäumt zu verfolgen, den Thatbestand einer etwaigen Hinterziehung so viel 
als möglich festzustellen und das Ergebniß dem Staatsministerium vorzulegen. 
Wenn den Rechnungsämtern (Stenerlokalkommissionen) hierbei die Ein- 
sicht von Gerichtsakten über Schuldklagen, Pfandbestellungen, Uebereignungen, 
Nachlaßregulirungen, Bevormundungen u. s. w. nöthig erscheint, haben die Ge- 
richtsbehörden solche bereitwillig mitzutheilen. 
l 97. 
Wenn zur Feststellung des Thatbestandes einer Steuerhinterziehung von 
einer verschlossen überreichten Anmeldung (§ 33 Absatz 2) Einsicht zu nehmen 
ist, und der Aussteller der Anmeldung oder dessen Erben hierzu Zustimmung 
ertheilen, hat die Eröffnung einer solchen Anmeldung ohne Einholung einer 
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