Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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weitern Ermächtigung zu erfolgen. Im Falle der Versagung dieser Zustimmung 
darf die Eröffnung einer verschlossen überreichten Anmeldung nur auf Anord- 
nung des Staatsministeriums vorgenommen werden. Der Aussteller der An- 
meldung oder dessen Erben sind hierzu mit dem Bemerken vorzuladen, daß die 
Eröffnung auch im Falle ihres Ausbleibens erfolgt. 
Zu diesem Behufe sind verschlossen überreichte Anmeldungen fünf Jahre 
lang von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder 
neue Anmeldung außer Kraft treten, vom Rechnungsamte (von der Stener- 
lokalkommission) aufzubewahren. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind sie auf 
Verlangen an den Aussteller oder an dessen Erben zurückzugeben. Verschlossen 
überreichte Anmeldungen, welche im Laufe des sechsten Jahres von dem vor- 
erwähnten Zeitpunkte an gerechnet, nicht zurückerbeten worden sind, können 
vom Rechnungsamte (von der Stenerlokalkommission) vernichtet werden. 
98. 
Gewinnt das Staatsministerium die Ueberzeugung, daß eine Steuer- 
hinterziehung vorliegt, so ist von demselben entweder alsbaldige Einleitung 
gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen, oder, da nöthig, nach nähern Er- 
mittelungen im Verwaltungswege, dem betreffenden Steuerpflichtigen, bezüglich 
dessen Erben die gesetzliche Strafe und die Erstattung der erwachsenen Verläge 
im Verwaltungswege anfordern zu lassen. Zugleich ist wegen Beiziehung der 
hinterzogenen Stener und wegen der etwaigen künftigen Stenerzahlung Ver- 
fügung zu treffen. 
Wenn die im Verwaltungswege angeforderte Geldstrafe innerhalb der 
bestimmten Frist nicht erlegt wird, so ist auf Antrag des Staatsministeriums 
gerichtliches Strafverfahren einzuleiten (Gesetz vom 25. März 1862, 88 4 
bis 6, Regierungsblatt 1862 Seite 37). 
E. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
–99. 
Die Strafvorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind auch auf die vor 
dessen Inkrafttreten begangenen Handlungen anzuwenden, insoweit nicht letztere 
nach dem früheren Rechte straflos waren.
	        
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