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weitern Ermächtigung zu erfolgen. Im Falle der Versagung dieser Zustimmung
darf die Eröffnung einer verschlossen überreichten Anmeldung nur auf Anord-
nung des Staatsministeriums vorgenommen werden. Der Aussteller der An-
meldung oder dessen Erben sind hierzu mit dem Bemerken vorzuladen, daß die
Eröffnung auch im Falle ihres Ausbleibens erfolgt.
Zu diesem Behufe sind verschlossen überreichte Anmeldungen fünf Jahre
lang von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem sie durch Abmeldung oder
neue Anmeldung außer Kraft treten, vom Rechnungsamte (von der Stener-
lokalkommission) aufzubewahren. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind sie auf
Verlangen an den Aussteller oder an dessen Erben zurückzugeben. Verschlossen
überreichte Anmeldungen, welche im Laufe des sechsten Jahres von dem vor-
erwähnten Zeitpunkte an gerechnet, nicht zurückerbeten worden sind, können
vom Rechnungsamte (von der Stenerlokalkommission) vernichtet werden.
98.
Gewinnt das Staatsministerium die Ueberzeugung, daß eine Steuer-
hinterziehung vorliegt, so ist von demselben entweder alsbaldige Einleitung
gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen, oder, da nöthig, nach nähern Er-
mittelungen im Verwaltungswege, dem betreffenden Steuerpflichtigen, bezüglich
dessen Erben die gesetzliche Strafe und die Erstattung der erwachsenen Verläge
im Verwaltungswege anfordern zu lassen. Zugleich ist wegen Beiziehung der
hinterzogenen Stener und wegen der etwaigen künftigen Stenerzahlung Ver-
fügung zu treffen.
Wenn die im Verwaltungswege angeforderte Geldstrafe innerhalb der
bestimmten Frist nicht erlegt wird, so ist auf Antrag des Staatsministeriums
gerichtliches Strafverfahren einzuleiten (Gesetz vom 25. März 1862, 88 4
bis 6, Regierungsblatt 1862 Seite 37).
E. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
–99.
Die Strafvorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind auch auf die vor
dessen Inkrafttreten begangenen Handlungen anzuwenden, insoweit nicht letztere
nach dem früheren Rechte straflos waren.