Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 100. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Es 
haben jedoch die Wahlen der Schätzungskommissionen (8 35), der Veranlagungs— 
kommissionen (§ 61), der Berufungskommissionen (§ 71) für die Jahre 1899 
bis 1901 unter Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes im Laufe des Jahres 
1898 zu erfolgen, und ist das Staatsministerium ermächtigt, sowohl wegen 
dieser Wahlen, als auch wegen der sonst erforderlichen Vorarbeiten und Vor- 
bereitungen für Ausführung dieses Gesetzes und unter Anwendung desselben 
nach dessen Publikation das Erforderliche anzuordnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg am 2. Juni 1897. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
 
	        
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