Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

143 
rÜ 
Regierungs-Zlatt 
Großlenathum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 26. Juni 1897. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897, 
Seite 143. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[74] Die an Stelle der Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891 (Regierungs- 
Blatt Seite 45) erlassene Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 
9. Juni 1897 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 15. Juni 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Telegraphenordnung für das Deutsche RNeich 
vom 9. Juni 1897. 
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung 
erlassen. 
81. 
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann Benutung des 
zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz Telegraphen. 
oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. 
1897 27
	        
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