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Regierungs-Zlatt
Großlenathum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 26. Juni 1897.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897,
Seite 143.
Ministerial-Bekanntmachung.
[74] Die an Stelle der Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891 (Regierungs-
Blatt Seite 45) erlassene Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom
9. Juni 1897 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 15. Juni 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Telegraphenordnung für das Deutsche RNeich
vom 9. Juni 1897.
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung
erlassen.
81.
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann Benutung des
zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz Telegraphen.
oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.
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