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Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bez. der
Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vor-
gesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Ent-
scheidung eine Bernfung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten
eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
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eincheilmg e Die Telegramme zerfallen rüchichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
Telegramme. 1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende Privattelegramme.
b) gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch
Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-Dienst—
telegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen
Privattelegrammen den Vorrang.
II In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
a) verabredete Sprache,
b) chiffrirte Sprache.
i Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme verstanden,
welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart
abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme
in offener Sprache auch, wenn sie Handelszeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen
für Telegramme in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt
gemacht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb
des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher
Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder
Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
1v Als Telegramme in verabredeter Spraches werden diejenigen Telegramme an-
gesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung
hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter
Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden Zeitpunkte ab sind alle
Wörter, die zur Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache gebraucht werden sollen, aus
dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu