Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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VII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphen— 
anstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Diese Ver— 
günstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember 
des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
IX Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, 
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Aufschrift, zu gewissen Zeiten in 
bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, 
oder zu gewissen Stunden in dem Komptoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regel- 
mäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 
30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Kor- 
respondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Auf- 
schrift vereinbart hat. 
X Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen 
nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr 
des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen 
Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
XI Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in ab- 
gekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der Unterschrift 
(vergl. unter #0) ist hinter dieselbe zu setzen. 
84. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Aufgabe von 
Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. Telegrammen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der an den 
Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ein- 
geliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen 
oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. 
un An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine 
Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, auch kann 
die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
1V Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach den darüber er- 
lassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger 
kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 
85. 
Orte, 
1 Tilegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen nach welchen 
Telegraphemerbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit Telegramme 
"„ "„ gerichtet wer- 
zur Befördering darbieten. den können.
	        
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