Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Gebühren für 
gewöhnliche 
Telegramme. 
Dringende 
Telegramme. 
150 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte, 
Kommata,, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher den Ziffern 
angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzulässige 
Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen Sprachen angehören, 
bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein solcher Gruppen oder 
Wörter der Abgangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt zwecks Berechnung 
der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen oder Wörter gemäß 
den Bestimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen. 
1!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
88. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pfennig 
für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, inner- 
halb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten 
dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch 
der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
III Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den 
Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem 
sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom 
Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber für die aus- 
schließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese 
Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei 
den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag 
ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
§ 9. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Beförderung 
und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort 
„dringend oder abgekürzt die Bezeichnung #(D)x vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird dem- 
nach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das 
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. 8 8). 
Der im § 8 unter uu angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation auf- 
gegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur 
Erhebung.
	        
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