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§ 7.
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt
nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post
und Eilboten.
u Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem gebühren-
pflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 310).
im Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch
Eilboten handelt, und iener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.
1V Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter 1) oder vom Empfänger (vergl.
§ 14 10) verlangt worden ist,
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also auch
solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten
für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen
sind jedoch folgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind
mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe Post eingeschrieben oder
»(PR)« zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreib-
gebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der
Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiter-
befördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Tele-
gramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt
zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus über-
mittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze
führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere Gebühr von 40 Pfennig
für die Weiterbeförderung erhoben.
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außer-
halb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Aufgeber durch Ent-
richtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der
Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)4 vor die Telegramm-
aufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort
frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig
im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist
in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk ? Antwort und Bote bezahlt
oder „(RXP) zu versehen.
Weiter-
beförderung.