Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Erhebung der 
Gebühren. 
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Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich erwachsen- 
den Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahl verweigert, 
vom Aufgeber eingezogen. 
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an 
denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig Anwendung. Werden 
im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme ab- 
getragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der 
Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Be- 
träge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im 
Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIn In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers 
die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, 
sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen 
mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphen-= 
verwaltung nicht zu vertreten. 
8 18. 
!1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten. 
11 Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Aus- 
nahmefällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14, 
b) für die Seetelegramme im § 16, 
Te) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17 
vorgesehen sind. 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das 
Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
H Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werthzeichen 
oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung 
über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 
20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung 
über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet 
werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme 
monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie 
ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere 
Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat 
und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
	        
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