Erhebung der
Gebühren.
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Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich erwachsen-
den Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahl verweigert,
vom Aufgeber eingezogen.
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an
denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig Anwendung. Werden
im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme ab-
getragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der
Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Be-
träge, zu entrichten. Die auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im
Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VIn In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers
die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt,
sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen
mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphen-=
verwaltung nicht zu vertreten.
8 18.
!1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten.
11 Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den Aus-
nahmefällen ein, welche
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14,
b) für die Seetelegramme im § 16,
Te) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17
vorgesehen sind.
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das
Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
H Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werthzeichen
oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung
über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von
20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen.
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet
werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme
monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie
ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere
Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat
und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten.
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.