172
Das nach der Bekanntmachung der Großherzoglich Sächsischen Landes—
regierung vom 4. Mai 1846 (Regierungs-Blatt Seite 83) der Königlich Säch—
sischen Landeslotterie ertheilte ausschließliche Privilegium für das Großherzog—
thum erlischt mit dem Ablaufe der jetzt im Gange befindlichen 132. Lotterie
am 22. November d. J. Auf Grund des Gesetzes vom 19. April 1865
(Regierungs-Blatt Seite 355) ist daher von diesem Zeitpunkte an das Spielen
in der Königlich Sächsischen Landeslotterie, der Verkauf von Loosen und die
Ansammlung von Loosbestellungen für dieselbe verboten, während vom gleichen
Zeitpunkte ab das Spielen in der Thüringisch-Anhaltischen Landeslotterie und
der Vertrieb der Loose derselben gestattet ist.
Weimar, den 16. Juli 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
(82) II. Unter Bezugnahme auf Absatz 3 Ziffer 3 unserer Bekanntmachung
vom 1. Juni l. Is. in Nr. 131 der Weimarischen Zeitung vom 6. Juni d. Is.
und Seite 69 des Regierungs-Blatts bringen wir hiermit zur öffentlichen
Kenntniß, daß zu Wahlkommissaren für die Wahl der nach § 2 lit. a
und b des Gesetzes vom 17. April 1896 zum nächsten 28. ordentlichen Land-
tag zu wählenden Abgeordneten die nachbenannten Herren ernannt worden sind:
I. für die Wahl der größeren Grundbesitzer — §2 li. a des
Gesetzes —
der Großherzogliche Oberamtsrichter, Justizrath Kohlschmidt in Weimar,
II. für die Wahlen der übrigen Höchstbesteuerten — § 2 lit. b
des Gesetzes —
im I. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Landgerichtsrath Dr. Linsenbarth in Weimar,
im II. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Oberamtsrichter Piltz in Apolda,
im III. Verwaltungsbezirk
der Großherzogliche Landgerichtsdirektor Dr. Graef in Eisenach,