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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 20. August 1897.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. ein Verzeichniß der Gebäude, welche wegen Benutzung zu feuer-
gefährlichen Zwecken gemäß den 6555, 6 und 91 des Gesetzes Über die Gebändebrandversicherungsanstalt des
Großherzogthums Sachsen vom 16. Juni 1881 von der Versicherung bei dieser Anstalt ausgeschlossen sind
oder nur bedingungsweise und gegen Zahlung erhöhter Beiträge zur Versicherung zugelassen werden,
Seite 179.
Ministerial-Bekanntmachung.
[90] Auf Grund des Vorbehaltes im Schlußsatze des § 6 der Ausführungs-
Verordnung vom 8. Juli 1881 zu dem Gesetze über die Gebändebrandversiche-
rungsanstalt des Großherzogthums Sachsen (Reg.-Bl. 1881, Seite 174) wird
in der Anlage ein Verzeichniß der Gebände, welche wegen Benutzung zu feuer-
gefährlichen Zwecken gemäß den §§ 5, 6 und 91 des Gesetzes von der Ver-
sicherung bei der Landesanstalt ausgeschlossen sind oder nur bedingungsweise
und gegen Zahlung erhöhter Beiträge zur Versicherung zugelassen werden, zu
öffentlicher Kenntniß gebracht. Zugleich wird unter Aufhebung der entgegen-
stehenden Vorschriften in § 6 Ziffer ] und llI und in § 47 Absatz 2 der
genannten Ausführungs-Verordnung, sowie im Abschnitt B der Ministerial-
Bekannutmachung vom 24. September 1894 (Reg.-Bl. 1894 Seite 287)
Folgendes bestimmt:
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Für Gebäude, welche auf Grund des 8 58 des Gesetzes vom 16. Juni
1881 zur Versicherung bei der Landesanstalt neu zugelassen werden, werden
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