Vorbemerkungen.
1. Für Gebäude, in welchen die in diesem Verzeichnisse aufgeführten Gewerbe betrieben
werden, sind, falls nichts Anderes bestimmt ist, nur dann Beitrags-Zuschläge zu ent—
richten, wenn der Betrieb den Umfang des gewöhnlichen Handwerksbetriebs übersteigt
oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke dabei zur Anwendung kommen.
2. Für Gebäude, in welchen im Verzeichnisse nicht genannte Gewerbe betrieben werden,
sind, vorbehaltlich abweichender Festsetzung in Einzelfällen, die unter Nr. 52 genannten
Zuschläge zu erheben, wenn daselbst durch elementare Kraft (Wasser, heiße Luft, Wind,
Gas, Dampf, Elekricität u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen.
3. Maschinenbetrieb mittelst elektrischer Kraftanlagen oder mittelst Gas-, Petroleum-,
Benzin= und dergleichen Motoren wird dem Dampfbetriebe gleichgeachtet; es treten aber
für Kleinbetriebe folgende Erleichterungen ein:
a) Gebäude, in welchen elektrische oder Gasmotoren von nicht mehr als vier Pferde-
stärken betrieben werden, bleiben von Zuschlägen befreit.
b) Bei größerer, jedoch acht Pferdestärken nicht übersteigender Kraftleistung der zu a
genannten Motoren, ingleichen bei Betrieben, welche Motoren anderer Art von
nicht mehr als acht Pferdestärken verwenden, wird der tarifmäßige Zuschlag zur
Hälfte erhoben.
4. a) Werden Fabrikgebäude, gewerbliche Anlagen oder Mühlen zu gemischtem Betriebe
verwendet, so kommt die Beitragserhöhung für den höchsttarifirten Betrieb in An-
rechnung.
b) Gemischte Anlagen mit Dampf-, Heißwasser-, erwärmter Luft-, Kanal= oder Ofen-
heizung sind stets nach der gefährlicheren Heizungsart zu tarifiren.