Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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wenn in denselben zu zählendes Vieh nicht vorhanden ist, aufzuführen. Wo 
Zahleneinträge in die Spalten 3—14 nicht zu machen sind, ist solches mit 
einem Strich (—) zu bekunden. 
In den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können diejenigen 
Häuser, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden. 
86. 
Gemeindebezirke, in welchen, um die vollständige Durchführung der Zählung 
am 1. Dezember sicher zu stellen, mehrere Personen zu deren Vornahme zu be— 
stellen sind, müssen Seitens der betreffenden Gemeindevorstände rechtzeitig vor 
dem 1. Dezember d. J. in die entsprechende Zahl von Zählbezirken eingetheilt 
werden. Auch die Bestellung der mit der Zählung betrauten Personen (Zähler) 
hat rechtzeitig vor dem Zählungstage und spätestens bis zum 27. November 
d. J. zu geschehen. 
87. 
Die mit der Vornahme der Zählung beauftragten Zähler sind durch den 
Gemeindevorstand gehörig zu unterweisen, zu größter Sorgfalt und Genauigkeit bei 
Ausführung der Zählung zu ermahnen und insbesondere auch zur Beobachtung 
der Vorschriften dieser Bekanntmachung, von welcher ihnen je ein Abdruck aus— 
zuhändigen ist, sowie der Anleitung zur Ausfüllung der Liste in dem Vordruck 
derselben anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen ausgefüllten und zu 
unterzeichnenden Listen nach Beendigung ihrer Zählung unverzüglich an den 
Gemeindevorstand abzuliefern. 
88. 
Alle Hausbesitzer, bezüglich deren Vertreter, endlich auch alle anderen Personen, 
die um Ertheilung einer Auskunft von den mit der Vornahme der Zählung 
beauftragten Beamten oder Zählern angegangen werden, sind bei Meidung der 
im Gesetz vom 8. Mai 1879 angedrohten Ordnungsstrafen und polizeilichen 
Zwangsmaßregeln verbunden, die an sie gerichteten, die Zählung betreffenden 
Anfragen gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. 
89. 
Die dem Gemeindevorstand übergebenen Listen sind von demselben auf 
ihre Vollständigkeit und Richtigkeit der einzelnen Angaben auf Grund der dem— 
selben inne wohnenden Kenntniß der örtlichen Verhältnisse zu prüfen, die Ge—
	        
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