Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 2. 
Die nach Absatz 3 des, erst am 1. April 1898 in Kraft tretenden, § 4 
des Reichsgesetzes zuständigen Verwaltungsstellen sind für die einzelnen Ver- 
waltungsbezirke die Bezirksausschüsse. 
Weimar, den 10. September 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[100|] I. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge 
Höchster Entschließung das Großherzogliche Forstrevier Oldisleben vom 
1. Oktober d. J. ab von dem Großherzoglichen Forstrevier Allstedt abgetrennt 
und dem Großherzoglichen Forstrevier Schwansee zugetheilt wird. 
Weimar, den 9. September 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef: 
E. Schenk. 
[101|) II. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß Thyreoideae prae- 
parata, Schilddrüsenpräparate, welche nach der Kaiserlichen Verordnung 
vom 19. v. Mts. zu denjenigen Drogen und chemischen Präparaten hinzutreten, 
die nach § 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzeneimitteln, vom 
27. Januar 1890 und dem zugehörigen Verzeichniß B nur in Apotheken ver- 
kauft werden dürfen, auch in das Verzeichniß der Arzeneimittel, welche nach der 
Bekanntmachung vom 27. März d. Is. (Regierungs-Blatt Seite 40) auf 
Grund des § 1 der Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzenei-
	        
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