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8 5.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter, mit Ausnahme des am Sitz der
Landeskreditkasse befindlichen Rechnungsamtes, bilden die Agenturen der Landes—
kreditkasse und sind insoweit dem Vorstand der letzteren untergeordnet. In dem
Dienstaufsichtsverhältniß des Ministerial-Departements der Finanzen zu den
Rechnungsämtern wird hierdurch nichts geändert.
Dienstaufsichtsmaßregeln gegen die Rechnungsämter sind daher von der
Landeskreditkasse bei dem Finanz-Departement zu beantragen. Die Rechnungs-
ämter empfangen für ihre, der Landeskreditkasse gewidmete Thätigkeit eine von
dem Ministerial-Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Finanz-
Departement festzustellende Vergütung.
Die Bezirksdirektoren, Amtsgerichte und Gemeindevorstände haben die
Landeskreditkasse auf Angehen thunlichst zu unterstützen.
§ 6.
Die Ueberschüsse der Landeskreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des
Verwaltungsaufwandes bei derselben, im übrigen aber, soweit nicht eine Verein-
barung mit dem Landtage etwas Anderes bestimmt, zu Ansammlung eines Re-
servefonds, welcher den Zweck hat, etwaige Verluste zu übertragen.
§ 7.
Die Bekanntmachungen der Landeskreditkasse in den offiziellen Nachrichts-
blättern des Großherzogthums (jetzt die Weimarische Zeitung) gelten auch hin-
sichtlich der mit der Anstalt in Vertragsverhältnissen stehenden Personen als
genügend erlassen. Namentlich gelten die in diesen Blättern erlassenen Kün-
digungen (§ 26) der von der Landeskreditkasse ausgenommenen Kapitalien als
verbindlich für den Gläubiger, sofern nur hinsichtlich der auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen deren Bezeichnung nach Serie und Nummer
angegeben ist.
88.
Die Landeskreditkasse ist berechtigt, zu dem Reservefonds (§ 6) gehörige
und sonst verfügbare Baarbestände in jeweilig für Anlegung vormundschaftlicher
Gelder gesetzlich zulässigen Werthpapieren oder, sofern es sich um nur zeitweilig
verfügbare Baarbestände handelt, bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse oder
einer Bank verzinslich anzulegen.
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