Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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verlust zur Last und es ist neben dem ausbedungenen Tilgungsbeitrag noch ein 
weiterer Beitrag von /2 vom Hundert so lange zu entrichten, bis der Kurs- 
verlust der Landeskreditkasse gedeckt ist. 
§ 12. 
Der jährliche Zins für die verliehenen Kapitale beträgt, insoweit nicht 
anderweite Verabschiedungen vorliegen oder getroffen werden, 1/ Hunderttheil (o) 
mehr, als von der Landeskreditkasse für die von ihr aufgenommenen Kapitale 
verwilligt wird (8 28). 
Die Höhe des Zinsfußes wird, abgesehen von dem Falle des § 19, von 
Uns festgesetzt und im Verordnungswege bekannt gemacht. 
Die Zinsen sind zugleich mit der Tilgungsrente in halbjährigen oder viertel- 
jährlichen, in den Schuldurkunden zu bestimmenden Terminen zu entrichten. 
Die Tilgungsrente hebt an mit dem Beginne des auf die Ausleihung zu- 
nächst folgenden, nach den vorgedachten Terminen (Absatz 2) sich berechnenden 
Jahres der Abschreibung. Für die etwaige Zwischenzeit vom Tage der Aus- 
leihung ab bis zum Ende des laufenden Abschreibungsjahres ist eine Tilgungs- 
rente nicht zu zahlen. Die Abschreibung der Tilgungsraten eines Kalender- 
jahres vom Kapital erfolgt zusammen erst am Fälligkeitstage der letzten Rate 
desselben Jahres. 
Die auf die Zeit von der Ausleihung bis zum nächsten Zinstermine 
fallenden Zinsen können bei der Auszahlung des Kapitals an den Schuldner 
gekürzt werden. 
Eine Erhöhung des Zinsfußes der ausgeliehenen Kapitale ist auch auf 
die vorher verliehenen Kapitalien dergestalt zu erstrecken, daß bei den letzteren 
die Erhöhung von dem sechs Monate nach Bekanntmachung der diesfallsigen 
Verfügung eintretenden ersten allgemeinen Zinszahlungstermine ab erfolgt. 
Im Falle einer Zinsfuß-Erhöhung ist der Schuldner nicht verpflichtet, 
neben dem erhöhten Zins die volle vertragsmäßige Tilgungsrente zu zahlen; er 
kann vielmehr eine Ermäßigung derselben, jedoch höchstens bis auf jährlich ein 
halbes Hunderttheil des schuldigen Kapitals, nach Maßgabe der von dem Vor- 
stand der Landeskreditkasse als zulässig bezeichneten Sätze von Hunderttheilen ver- 
langen (siehe jedoch § 9). 
Bei einer Ermäßigung des Zinsfußes ist solche auch den Schuldnern der 
vorher ausgeliehenen Kapitale einzuräumen.
	        
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