Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 16. 
Die Landeskreditkasse ist zu Ablehnung von Darlehusgesuchen ohne An— 
gabe von Gründen berechtigt. 
§ 17. 
Wird dagegen die Gewährung des Darlehns von der Landeskreditkasse be- 
schlossen, so ist hiervon das betreffende Rechnungsamt behufs der Bescheidung 
des Darlehnssuchers zu benachrichtigen. 
Die Auszahlung des Kapitals und die demnächstige Einzahlung der Zinsen, 
sowie die Rückzahlung des Darlehns findet, sofern und so lange nicht etwas 
Anderes bestimmt ist, in den Geschäftsräumen der Landeskreditkasse oder der 
Agenturen derselben (8 5) statt. 
b) Meliorations-Darlehen. 
1. 
Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, zur Förderung der Bodenkultur, ins- 
besondere zu Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen und Urbarmachungen 
im Großherzogthum gelegener Grundstücke an Angehörige des Großherzogthums 
Darlehen bis zu einem Gesammtbetrage von 500000 Mark auszuleihen. 
Die Einzeldarlehen dürfen, soweit nicht Darlehen an Genossenschaften und 
politische Gemeinden (§ 24) in Frage kommen, den Betrag von 10000 Mark 
nicht übersteigen. 
Die Ausleihung der Kapitalien durch die Landeskreditkasse erfolgt, soweit 
nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist, in der durch gegenwärtiges Gesetz 
geordneten Weise. 
819. 
Der jährliche Zins für die ausgeliehenen Kapitalien beträgt 2/ vom 
Hundert, und es sind mindestens 2½ vom Hundert jährlich neben dem Ueber- 
schusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden 
Zinsenbetrages zur Tilgung des Kapitals zu verwenden. Der Landeskreditkasse 
bleibt nachgelassen, den Beginn der Kapitaltilgung auf höchstens 3 Jahre aufzu- 
schieben. 
8 20. 
Für die Sicherheit der Darlehen ist die für die sonstigen Darlehen der 
Landeskreditkasse geordnete hypothekarische Sicherheit zu bestellen; es kann je—
	        
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