Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

221 
1. an politische Gemeinden, 
2. an ländliche Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht 
gewährt wird. 
8 26. 
Für die Eintragungen und Löschungen der Hypotheken für die von der 
Landeskreditkasse gewährten Meliorationsdarlehen werden Gerichtsgebühren nicht 
erhoben. 
III. Kapital-Annahme. 
8 26. 
Die Landeskreditkasse nimmt zur Gewinnung der Mittel für ihre Aus— 
leihungen mit 100 theilbare Kapitale gegen Schuldverschreibungen in Be— 
trägen von nicht unter 200 Mark und nicht über 3000 Mark anlehnsweise 
auf, welche von Seiten des Gläubigers unkündbar sind, dagegen der dem Vor— 
stande der Landeskreditkasse freistehenden Kündigung mit einer in den Schuld— 
verschreibungen zu bezeichnenden mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 
unterliegen. 
Die Schuldverschreibungen werden zum Neunwerthe oder, wenn deren 
Tageskurs höher oder niedriger als der Neunwerth ist, nach dem Ermessen des 
Vorstandes der Landeskreditkasse mit einem Aufschlage oder einem Nachlasse bis 
zum höheren oder niedrigeren Betrage des Tageskurses ausgegeben. 
§ 27. 
Dem Vorstande der Landeskreditkasse ist vorbehalten, Schuldverschreibungen 
derselben zum Tageskurse anzukaufen. 
8 28. 
Der Zinsfuß der Darlehen und die Termine, in welchen die Zinsen zu 
zahlen sind, werden von Uns bestimmt. 
Den Schuldverschreibungen werden Zinsscheine und Zinsleisten zur Er— 
hebung neuer Zinsscheine beigegeben. 
Aus der Hauptstaatskasse an die Landeskreditkasse geleistete Vorschüsse 
werden wie die von Privaten ausgenommenen Kapitale verzinst. 
1897 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.