Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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dem 1. März des nächstfolgenden Jahres dem Vorstande zu überreichen, welcher 
dieselbe nebst Gewinnberechnung und Jahres-Geschäftsbericht dem Staats— 
Ministerium vorlegt. 
87. 
Die im Anleihe- und im Ausleihe-Geschäft vorkommenden Bruchpfennige 
kommen zu Gunsten der Kasse in Wegfall. 
88. 
Die Darlehen aus der Landeskreditkasse werden ferner regelmäßig in folgen— 
den Beträgen gewährt: 
200, 300, 400 und weiter nach vollen je 100 Mark mehr bis 3000, 
3200, 3400, 3600, 3800, 4000, 4200, 4400, 4600, 4800, 5000, 
5500, 6000, 6500, 7000, 7500, 8000, 8500, 9000, 9500, 10000 
und weiter nach vollen je 1000 Mark mehr. 
Gesuche um Verwilligung solcher Darlehen sind bei dem Rechnungsamte, 
in dessen Bezirke die dargebotenen Unterpfandstücke belegen sind oder zu dessen 
Bezirk die nachsuchende Gemeinde gehört, und, was den Bezirk des Rechnungs- 
amtes zu Weimar betrifft, bei der Landeskreditkasse unmittelbar anzubringen. 
Dem Gesuche um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts- 
taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstande mit Beglaubigung ver- 
sehenen Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, 
die diesfallsigen Erwerbsurkunden und Auszüge aus dem Stenerkataster oder 
dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezesse (§ 53 des Gesetzes über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sowie bei Gebänden die Brand- 
versicherungsscheine beizufügen. 
Ist im Falle der Zusammenlegung der Flur, aus welcher Grundstücke 
unterpfändlich eingesetzt werden sollen, zur Zeit des Darlehnsgesuches die vor- 
läufige Anweisung der neuen Pläne schon erfolgt, der Rezeß aber noch nicht 
ausgefertigt, so ist von dem Darlehnssucher ein im Sinne des § 18 der Mi- 
nisterial-Bekanntmachung vom 20. Juli 1869 (Regierungs-Blatt Seite 290fflg.) 
durch die Großherzogliche Spezial-Kommission auszufertigendes Plananweisungs- 
bezüglich Aussonderungszeugniß zu erbringen und sind alsdann nur die neuen 
Grundstückspläne von den Orts-Taxatoren zu würdern. 
Der Vorstand der Landeskreditkasse ist ermächtigt, mit der Beglaubigung 
der Würderungsscheine ausnahmsweise in geeigneten Fällen seine Kassever-
	        
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