Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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waltung, bezüglich das Bezirks-Rechnungsamt, an Stelle des Gemeindevorstandes 
des betreffenden Ortes zu beauftragen. 
Von dem Rechnungsamte ist demnächst das Gesuch nach Maßgabe der er— 
haltenen allgemeinen Instruktionen zu erörtern und an die Landeskreditkasse ein— 
zusenden. 
89. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Rechnungsämtern und der 
Landeskreditkasse jede für nöthig erachtete Auskunft über die persönlichen und 
wirthschaftlichen Verhältnisse eines Darlehnssuchenden, über die Beschaffenheit 
der zum Unterpfande dargebotenen Grundstücke, über die aufgestellte Taxe, über 
die Verkäuflichkeit der Grundstücke u. s. w. pflichtmäßig amtshalber zu ertheilen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu 
Weimar hinsichtlich der bei der Landeskreditkasse unmittelbar angebrachten Dar- 
lehnsgesuche seines Bezirkes in dem Maße ob, als jene Verhältnisse in dem 
Bereiche seiner Kenntniß liegen. 
Nicht minder haben die Hypotheken-Behörden jede auf die Hypothekar= 
Verhältnisse des dargebotenen Unterpfandes von der Landeskreditkasse oder dem 
betreffenden Rechnungsamte erbetene Auskunft unverweilt und amtshalber zu 
geben. 
8 10. 
Die Landeskreditkasse kann, namentlich bei größeren Guts-Komplexen, die 
besondere Taxation der zum Unterpfand bestimmten Gegenstände durch von ihr 
beliebig zu wählende Sachverständige auf Kosten des Darlehnsuchenden, im Ein— 
vernehmen mit demselben, anordnen. 
8 11. 
Ist das Darlehn zugesichert und die Schuld- resp. Pfandurkunde in Ord— 
nung, so erfolgt zur bedungenen Zeit die Auszahlung desselben bei der Landes— 
kreditkasse, oder nach dem Wunsche des Schuldners nach Vorlegung und Billigung 
der betreffenden Urkunde auf Anweisung des Vorstandes der Landeskreditkasse 
und gegen Vergütung des erwachsenen Porto durch das zuständige Rechnungs— 
amt, bezüglich unter Kürzung etwaiger Zwischenzinsen nach Maßgabe des § 12 
des Gesetzes.
	        
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