Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 12. 
Die Zahlung der Zinsen von Seiten des Schuldners in der 8 12 des 
Gesetzes näher angegebenen Weise und in den nach § 20 dieser Verordnung 
zulässigen Geldsorten wird je nach dem von diesem bei Erborgung des Kapitals 
ausgesprochenen Wunsche bei der Landeskreditkasse unmittelbar oder bei dem 
betreffenden Rechnungsamte bewirkt. 
Bei dieser ursprünglich bestimmten Erhebestelle bewendet es in der Regel 
auf die Dauer des bestehenden Schuldverhältnisses. 
§ 13. 
Gleichzeitig mit den Zinsen ist die verabredete Tilgungsrate zu zahlen. 
Geschieht dies nicht bis zum Fälligkeitstage, so hat der Schuldner von dieser 
Rate bis zur Zahlung jährlich 4 prozentige Verzugszinsen zu entrichten, so weit 
der Betrag der letzteren mit wenigstens einer halben Mark sich berechnet. 
8 14. 
Bleibt der Schuldner mit Zahlung der Zinsen und der Tilgungsrate 
14 Tage über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe von der Erhebestelle 
zu erinnern. Gleichzeitig ist die Landeskreditkasse hiervon zu benachrichtigen, 
wenn die Erhebestelle ein Rechnungsamt ist. 
In solchem Falle erhöht sich, vorbehältlich der Bestimmung im § 13, der 
Halbjahres-Zinsenbetrag auf jährlich 4 Prozent, mindestens aber um den Be- 
trag von Fünfzig Pfennig. 
Der Vorstand ist ermächtigt, von Erhebung der Zuschlagszinsen ausnahms- 
weise ganz oder zu einem Theilbetrage abzusehen. 
8 15. 
Die Hypothekenschuldner der Landeskreditkasse haben die Unterpfandsstücke 
in gutem Stande zu erhalten. Auch gilt es als Bedingung des Darlehnsver— 
trages, daß Gebände, welche zum Unterpfand dienen, mit unverminderter Ver- 
sicherungssumme bei der Landesanstalt versichert bleiben. 
Das Rechnungsamt, in dessen Bezirke die Unterpfandsstücke gelegen sind, 
hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit zu richten und wahrgenommene 
Mängel bei der Landeskreditkasse anzuzeigen. 
1897 41
	        
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