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8 12.
Die Zahlung der Zinsen von Seiten des Schuldners in der 8 12 des
Gesetzes näher angegebenen Weise und in den nach § 20 dieser Verordnung
zulässigen Geldsorten wird je nach dem von diesem bei Erborgung des Kapitals
ausgesprochenen Wunsche bei der Landeskreditkasse unmittelbar oder bei dem
betreffenden Rechnungsamte bewirkt.
Bei dieser ursprünglich bestimmten Erhebestelle bewendet es in der Regel
auf die Dauer des bestehenden Schuldverhältnisses.
§ 13.
Gleichzeitig mit den Zinsen ist die verabredete Tilgungsrate zu zahlen.
Geschieht dies nicht bis zum Fälligkeitstage, so hat der Schuldner von dieser
Rate bis zur Zahlung jährlich 4 prozentige Verzugszinsen zu entrichten, so weit
der Betrag der letzteren mit wenigstens einer halben Mark sich berechnet.
8 14.
Bleibt der Schuldner mit Zahlung der Zinsen und der Tilgungsrate
14 Tage über die Verfallzeit im Rückstand, so ist derselbe von der Erhebestelle
zu erinnern. Gleichzeitig ist die Landeskreditkasse hiervon zu benachrichtigen,
wenn die Erhebestelle ein Rechnungsamt ist.
In solchem Falle erhöht sich, vorbehältlich der Bestimmung im § 13, der
Halbjahres-Zinsenbetrag auf jährlich 4 Prozent, mindestens aber um den Be-
trag von Fünfzig Pfennig.
Der Vorstand ist ermächtigt, von Erhebung der Zuschlagszinsen ausnahms-
weise ganz oder zu einem Theilbetrage abzusehen.
8 15.
Die Hypothekenschuldner der Landeskreditkasse haben die Unterpfandsstücke
in gutem Stande zu erhalten. Auch gilt es als Bedingung des Darlehnsver—
trages, daß Gebände, welche zum Unterpfand dienen, mit unverminderter Ver-
sicherungssumme bei der Landesanstalt versichert bleiben.
Das Rechnungsamt, in dessen Bezirke die Unterpfandsstücke gelegen sind,
hat hierauf seine besondere Aufmerksamkeit zu richten und wahrgenommene
Mängel bei der Landeskreditkasse anzuzeigen.
1897 41