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Hinsichtlich der im Unterpfand begriffenen Gebäude kann dem Schuldner
von 10 zu 10 Jahren auferlegt werden, eine Bescheinigung der verpflichteten
Bangewerke oder des betreffenden Gemeindevorstandes über die gute banliche
Beschaffenheit derselben nach näherer Vorschrift der Landeskreditkasse beizu-
bringen.
8 16.
Abschlagszahlungen auf das Kapital neben der vertragsmäßigen Tilgungs—
rate, im Betrage von nicht unter 300 Mark, sollen von der Landeskreditkasse,
sofern nicht bei der Erborgung etwas anderes bedungen ist, für den Abschrei—
bungs-Termin jedes Jahres (§ 12 des Gesetzes) regelmäßig angenommen werden,
wenn sie vier Monate vorher angemeldet worden sind und wenn sie in den
Tilgungsraten für beliebig viele unmittelbar folgende Jahre bestehen, wie deren
Betrag aus dem betreffenden Tilgungsplane sich ergiebt und auf Anfrage des
Schuldners von der Landeskreditkasse bekannt gegeben werden wird.
Eine Aenderung des ursprünglichen Kapital-Tilgungsplanes, ohne gleich-
zeitige nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu bewirkende außerordent-
liche Tilgung, soll regelmäßig nur in so weit dem Schuldner nach viermonat-
licher Vorausanmeldung für den Abschreibungs-Termin jedes Jahres gestattet
werden, als die aufänglich festgestellte Tilgungsperiode nicht verlängert wird,
und wenn er eine von der Landeskreditkasse zu bemessende Vergütung für die
Umrechnung des Tilgungsplanes zu zahlen übernimmt.
§ 17.
Die Rückzahlung des Kapitals (§ 16 vorstehend und § 13 des Gesetzes)
erfolgt regelmäßig bei der Stelle, an welche die Zinsen eingezahlt worden sind,
jedoch unter Vergütung des für die Einsendung an die Landeskreditkasse aufzu-
wendenden Porto, wenn die Einzahlung an ein Rechnungsamt geschieht.
8 18.
Ueber die aufgenommenen Anlehen stellt die Landeskreditkasse Schuldver—
1schreibungen nach dem beigedruckten Muster aus, welche nach dem Wunsche des
Darleihers entweder auf seinen Namen oder auf jeden Inhaber lauten und in
fünf Serien: