Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Serie A. in Stücken zu 3000 Mark, 
7 B. / 77 » 1000 5 
77 C. 77 77 77 5 0 0 77 
77 D). r 77 3 0 0 77 
und, bezüglich zur Ausgleichung der Spite, 
Serie E. in Stücken zu 200 Mark, 
in jeder Serie mit fortlaufenden Nummern ausgefertigt. 
Mit den Schuldverschreibungen werden auf jeden Inhaber lautende Zins- 
leisten mit halbjährigen Zinsscheinen nach den ebenfalls beigedruckten Mustern # uu60 
hinausgegeben, unbeschadet jedoch der Giltigkeit der von der Landeskreditkasse t 
bisher bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen. 
8 19. 
Anlehens-Anerbietungen können unmittelbar bei der Landeskreditkasse oder 
bei einem Rechnungsamte, mit Ausschluß des Rechnungsamtes zu Weimar, ge— 
macht werden. 
Mit dem Anerbieten ist die Erklärung zu verbinden, ob die alsbaldige 
Annahme des Kapitals oder die Einzahlung nach dreimonatlicher Frist oder zu 
welcher anderen Zeit, sowie ob die Ausstellung der Schuldverschreibungen auf 
jeden Inhaber (was die Regel bildet) oder auf den Namen des Darleihenden 
und in welchen Stücken, nicht minder, ob die Einzahlung bei der Landeskredit— 
kasse unmittelbar oder bei dem Rechnungsamte gewünscht werde. 
Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen 
und solches, wenn es bei einem Rechnungsamte aufgenommen ist, unverweilt an 
die Landeskreditkasse einzusenden. 
Die Landeskreditkasse hat den Antragsteller und zwar durch das Rechnungs— 
amt, wenn der Antrag durch dessen Vermittlung geschah, mit Beschleunigung 
zu bescheiden. Geschieht dies nicht innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung, 
so ist der Betheiligte an sein Erbieten nicht weiter gebunden. 
8 20. 
Wird das Anerbieten (§ 19) angenommen, so erfolgt die Einzahlung des 
Kapitals, je nach der Verabredung, in den Geschäftsräumen der Landeskredit- 
kasse oder des Rechnungsamtes in Reichsmünzen oder in Kassenanweisungen 
des Deutschen Reichs oder in Noten der Reichsbank. 
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