Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Die über die eingezahlten Kapitalien ausgefertigten Schuldverschreibungen 
sind nebst Zinsleisten und Zinsscheinen thunlichst bald an die Einzahler hinans 
zu geben. Kann diese Hinausgabe nicht alsbald bei der Einzahlung geschehen, 
so ist dem Darleiher eine vorläufige Empfangsbescheinigung auszustellen, gegen 
deren Rückgabe später die Schuldverschreibungen mit Zubehör an den Glänbiger 
auszuhändigen sind, und zwar durch Vermittelung des Rechnungsamtes, falls 
die Einzahlung bei einem solchen erfolgte. 
Die in Folge der Einzahlung entstehenden Portoverläge sind vom Ein- 
zahler zu erstatten. 
« « §21. 
Unterbleibt die rechtzeitige Einzahlung des angemeldeten Kapitals, so ist 
die Landeskreditkasse zu dessen späterer Annahme nicht verpflichtet und bleibt 
ihr die Geltendmachung ihres Schadenanspruchs vorbehalten. 
8 22. 
Die nach § 29 des Gesetzes gestattete Umwandlung von Schuldver- 
schreibungen beiderlei Art kann unter Ueberreichung der Schuldverschreibung so- 
wohl bei der Landeskreditkasse selbst, als auch bei jedem Rechnungsamte bean- 
tragt werden. 
Die Umwandlung einer auf den Namen lautenden Schuldverschreibung in 
eine solche auf den Juhaber muß immer vom Gläubiger oder dessen durch 
gerichtliche oder notarielle Vollmacht sich ausweisenden Vertreter persönlich be- 
antragt werden, worüber ein Protokoll mit Unterschrift des Antragstellers auf- 
zunehmen ist. 
Die Umschreibung der Schuldverschreibung erfordert zu ihrer Giltigkeit 
die eigenhändige Vollziehung durch den geschäftsleitenden Direktor und ein Mit- 
glied des Beleihungs-Ausschusses unter Beidrückung des Stempels der Landes- 
kreditkasse, sowie das Zeugniß des Buchhalters über die erfolgte Buchung. 
Für eine solche Umschreibung ist die Gebühr von einer halben Mark von 
jeder Schuldverschreibung zu entrichten, resp. neben Vergütung des aufzuwenden 
gewesenen Porto. 
Die Ueberschreibung auf den Namen lantender Schuldverschreibungen in 
Folge einer Uebertragung (§ 31 des Gesetzes) kann bei der Landeskreditkasse 
und jedem Rechnungsamte beantragt werden und es sind hierbei nur die er- 
wachsenden Portoverläge zu erstatten.
	        
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