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Zerrissene oder sonst beschädigte, aber in ihren wesentlichen Theilen, ins—
besondere auch an der Serie und der Nummer noch erkennbare Schuldver—
schreibungen, Zinsleisten und Zinsscheine sind auf Antrag gegen die Gebühr
von einer halben Mark für jede Schuldverschreibung, für jeden Zinsbogen, wie
auch für einen einzelnen Zinsschein und gegen Vergütung der Portoverläge um—
zuwechseln. Ein solcher Antrag kann vom Gläubiger bei der Landeskreditkasse
oder einem Rechnungsamte gestellt werden.
8 24.
Die angefallenen, aber noch nicht verjährten Zinsscheine (§ 33 des Ge-
setzes) werden von allen Großherzoglichen Staatskassen an Zahlungsstatt an-
genommen, auch nicht nur bei der Landeskreditkasse selbst, sondern auch bei den
Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände solches gestatten, eingelöst.
Die Verabfolgung neuer Zinsleisten mit zugehörigen Zinsscheinen, gegen
Rückgabe der abgelaufenen Zinsleisten (§ 28 des Gesetzes), kann sowohl durch
die Landeskreditkasse unmittelbar, Zug um Zug, als auch durch Vermittlung
eines Rechnungsamtes bewirkt werden. Im letzteren Falle ist dem Inhaber
der abgelaufenen Zinsleiste, welcher die etwa erwachsenden besonderen Porto-
verläge zu ersetzen hat, eine vorläufige rechnungsamtliche Empfangsbescheinigung
hinauszugeben, gegen deren Rückgabe später die Aushändigung des neuen Zins-
bogens erfolgt, sofern nicht der Besitzer der betreffenden Schuldverschreibung
unter Vorlegung derselben vorher Widerspruch erhebt.
8 25.
Der Zinsenlauf des gekündigten Kapitals endet an dem Tage, für welchen
dasselbe zur Rückzahlung bestimmt ist, auch wenn die Erhebung des Kapitals
erst später erfolgt.
8 26.
Die Rückzahlung der an die Landeskreditkasse verliehenen Kapitale findet
in den nach 8 20 dieser Verordnung zulässigen Sorten statt und zwar in den
Geschäftsräumen der Landeskreditkasse, oder nach Wunsch des Gläubigers gegen
Vergütung der Portoverläge in den Geschäftsräumen eines Rechnungsamtes.
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen
bis zum Zahlungstage nach Wunsch des Gläubigers gegen eine mit demselben