Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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zu vereinbarende entsprechende Vergütung geschehen, wenn die Mittel der An— 
stalt solches gestatten. 
Bei der Rückzahlung sind die zu der Schuldverschreibung gehörigen, noch 
nicht mit angefallenen Zinsscheine (§ 34 des Gesetzes) und regelmäßig auch die 
zugehörige Zinsleiste an die Landeskreditkasse mit zurückzugeben. 
Weimar, den 16. September 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Serie Noo. 
Schuldurkunde 
Landeskreditkasse des Großherzogthums Sachsen 
über 
. Mark. 
—— 
Die Landeskreditkasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und bekennet hiermit, unter 
Bezugnahme auf das Gesetz über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897 
sowie auf die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 16. September 1897, daß ihr gegen 
Hinausgabe dieser Schuldurkunde von 
(bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Gläunbigers, bei Juhaber-Obligationen dagegen sind 
die Worte „deren Inhaber“ einzuschalten) 
ein Kapital von 
Mark 
  
darlehnsweise vorgeschossen worden ist. 
Dieselbe verspricht, dieses Kapital jährlich mit# vom Hundert (in halbjährigen Ter- 
minen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden Fälligkeitstag lautenden Zinsscheins zu ver- 
zinsen.
	        
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