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Es wird vorbehalten, das Kapital, welches Seitens des Gläubigers unkündbar ist, nach
einer nur uns freistehenden mindestens dreimonatigen Kündigung nach Maßgabe der Bestim-
mungen in § 26 des Gesetzes vom 16. September 1897 zurück zu zahlen.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat.
Der Schuldverschreibung ist eine Zinsleiste mit Zinsscheinen beigegeben, welche nach Ab-
lauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden.
Weimar, am
Der Vorstand der Landeskreditkasse.
(Stempel) (Namenszlge zweier Vorstandsmitglieder.)
Eingezahltonn Eingetragen
Der Kassirer. Der Buchhalter.
(Folgt Abdruck der §8§ 7. 26. 27. 28 Absatz 1. 29 bis 34 des Gesetzes vom 16. September 1897.)
II.
Zinsleiste
zu der Schuldurkunde der Landeskreditkasse des Großherzogthums Sachsen
Serie Noo. über (Betrag).
Der Inhaber dieser Zinsleiste erhält gegen deren Rückgabe nach dem 1. November
eine neue Zinsleiste mit Zinsscheinen für weitere zehn Jahre, wenn das Kapital nicht inzwischen
rückzahlbar geworden ist.
Die Abgabe der neuen Zinsleiste und der neuen Zinsscheine erfolgt jedoch nicht an den Inhaber
dieser Zinsleiste, sondern an den Besitzer der oben bezeichneten Schuldurkunde, wenn dieser unter
Vorlegung der letzteren vor der Einlösung dieser Zinsleiste bei der Landeskreditkasse anzeigt, daß
diese Zinsleiste vernichtet oder abhanden gekommen sei.
Weimar, am
Der Vorstand der Landeskreditkasse.
(Stempel.) Z„ Z
(Namenszug eines Vorstandsmitgliedes.)