Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Es wird vorbehalten, das Kapital, welches Seitens des Gläubigers unkündbar ist, nach 
einer nur uns freistehenden mindestens dreimonatigen Kündigung nach Maßgabe der Bestim- 
mungen in § 26 des Gesetzes vom 16. September 1897 zurück zu zahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung ist eine Zinsleiste mit Zinsscheinen beigegeben, welche nach Ab- 
lauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden. 
Weimar, am 
  
Der Vorstand der Landeskreditkasse. 
  
(Stempel) (Namenszlge zweier Vorstandsmitglieder.) 
Eingezahltonn Eingetragen 
Der Kassirer. Der Buchhalter. 
(Folgt Abdruck der §8§ 7. 26. 27. 28 Absatz 1. 29 bis 34 des Gesetzes vom 16. September 1897.) 
  
II. 
Zinsleiste 
zu der Schuldurkunde der Landeskreditkasse des Großherzogthums Sachsen 
Serie Noo. über (Betrag). 
  
  
Der Inhaber dieser Zinsleiste erhält gegen deren Rückgabe nach dem 1. November 
eine neue Zinsleiste mit Zinsscheinen für weitere zehn Jahre, wenn das Kapital nicht inzwischen 
rückzahlbar geworden ist. 
Die Abgabe der neuen Zinsleiste und der neuen Zinsscheine erfolgt jedoch nicht an den Inhaber 
dieser Zinsleiste, sondern an den Besitzer der oben bezeichneten Schuldurkunde, wenn dieser unter 
Vorlegung der letzteren vor der Einlösung dieser Zinsleiste bei der Landeskreditkasse anzeigt, daß 
diese Zinsleiste vernichtet oder abhanden gekommen sei. 
  
  
  
Weimar, am 
Der Vorstand der Landeskreditkasse. 
(Stempel.) Z„ Z 
(Namenszug eines Vorstandsmitgliedes.) 
 
	        
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