Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Nachtrag zum Staatsvertrag vom 9. Novrmber 1871. 
  
Nachdem sich die Räumlichkeiten des Arbeitshauses in Eisenach als dauernd 
unzureichend erwiesen haben und die Großherzoglich Sächsische Regierung sich 
zum Neubau eines Arbeitshauses ebendort bereit erklärt hat, so haben Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König- 
liche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durchlaucht 
der Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen, in Gemäßheit des Art. 2 des Staats- 
vertrags vom 9. November 1871 einen weiteren Vertrag über die Mitbenutzung 
der vorgenannten Anstalt abzuschließen. 
Es haben darauf 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Johannes Schmid in 
Weimar, « 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Theodor Hierling in Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Franz von Hinüber in Gera 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und es ist von diesen letzteren zu dem vor- 
erwähnten Staatsvertrag folgender 
NAachtrag 
vereinbart worden. 
SI. 
Zu den Artikeln 1, 3, 13. 
Der Staatsvertrag, welcher nach den Bestimmungen in den Artikeln 1, 3, 13 
im Zusammenhalt mit der Vereinbarung d. d. Gotha am 27. Mai 1872 
(Ziffer 8) mit der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierung am 30. Juni 1922, 
mit der Fürstlich Reuß j. L. Regierung spätestens am 30. Juni 1923 ablaufen 
würde, wird auf den Zeitraum von 44 Jahren, der mit dem 1. Tag desjenigen
	        
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