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bereits pensionirten Anstaltsbeamten bewendet es bei den bisherigen Bestim—
mungen des Artikel 6 des Vertrags.
Mit der Auflösung des Vertrags geht die Pflicht zur Zahlung der Ge—
halte und Pensionen auf das Großherzogthum Sachsen über.
83.
Der Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Das Großherzogthum Sachsen führt den Neuban des Arbeitshauses
auf seine alleinige Rechnung aus und wird alleiniger Eigenthümer der Liegen—
schaften und Gebände.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und die Fürstlich Reuß j. L.
Regierung verpflichten sich, der Großherzoglichen Regierung von dem Tag
ab, mit welchem die im § 1 vereinbarte Vertragsverlängerung beginnt, vier
Zehntel des gesammten Bauaufwandes, einschließlich der Kaufsumme für das
zu erwerbende Baugrundstück, jedoch höchstens 120 000 „/ dergestalt zu er-
setzen, daß sie diesen Zuschuß mit jährlich 3½ % verzinsen und mit 1%
sowie dem bei fortschreitender Tilgung verbleibenden Zinsenüberschuß tilgen,
sodaß die Tilgung in längstens 43 /4 Jahren — wenn nämlich der Zu-
schuß in Höhe von 120 000 — zu leisten ist — bewirkt sein wird.
Die Verzinsungs= und Tilgungsrente wird alljährlich für ein ganzes
Jahr nach dem Verhältniß der Verpflegungstage der von dem Herzogthum
Sachsen-Coburg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß j. L. in dem zuletzt ab-
gelaufenen Rechnungsjahr in der Anstalt untergebrachten Corrigenden auf die
genannten beiden Staaten vertheilt und ist 4 Wochen nach Mittheilung der
beiderseitigen Antheile an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu zahlen.
Ist die von den betheiligten beiden Staaten zu leistende, von dem
Großherzogthum vorgeschossene Zuschußsumme vollständig getilgt, so bleiben
die ersteren für die fernere Dauer des Vertrags von jeder Zahlung für
die Mitbenutzung der Anstalt, unbeschadet jedoch der Bestimmungen im
§ 4, befreit.
84.
In dem ersten Absatz des Artikel 8 kommen die Worte: