Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

249 
„jedoch ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau oder 
Grundwerth der Anstalt und“ 
in Wegfall. 
Der Artikel 8 erhält sodann folgenden Zusatz: 
Zu den Verwaltungsausgaben werden die Kosten für Nachschaffung 
der für die Anstalt erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten 
der Gebäude, die Feuerversicherungsprämien, ferner die Einlieferungskosten 
der Corrigenden, ingleichen die an einen Corrigenden bei seiner Entlassung 
behufs seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder 
sonst zu leistenden Vorschüsse mit gerechnet. 
85. 
Der Artikel 11 des Vertrags wird aufgehoben. 
86. 
Gegenwärtiger Nachtrag zu dem Staatsvertrag vom 9. November 1871 
soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifikation vorgelegt und die Aus— 
wechselung der Ratifikationsurkunden auf schriftlichem Wege in kürzester Frist 
bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist der vorstehende Vertrags-Nachtrag in vier gleich— 
lautenden Exemplaren, von welchen eins die Großherzoglich Sächsische, zwei die 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und eins die Fürstlich Reußische Regie— 
rung übergeben erhalten hat, ausgefertigt und unterschrieben worden. 
So geschehen 
Weimar, den 26. August 1897. 
(gez.) Dr. Johannes Schmid. 
G (gez.) Theodor Hierling. 
G (gez.) Franz von Hinüber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.