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82.
Der Steuer ist nicht unterworfen:
wer das Musikergewerbe ohne vorgängige Bestellung nur innerhalb
eines Umkreises von 15 Kilometern um seinen Wohnort ausübt (82
Ziffer 40 des Gesetzes),
obgleich dieser Gewerbebetrieb wandergewerbescheinpflichtig ist (88 55,
59 der Gewerbeordnung).
83.
Dagegen ist steuerpflichtig, ohne wandergewerbescheinpflichtig
zu sein:
1. der Handel im Umherziehen mit rohen Erzeugnissen der Land= und
Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und Bienen-
zucht, sofern diese Erzeugnisse nicht selbstgewonnen sind (§ 59
Ziffer 1 der Gewerbeordnung, § 1 des Gesetzes),
2. der Handel mit den in der Verordnung vom 18. September 1869
(Reg.-Bl. 1869 S. 317) und in § 24 der Verordnung vom 12. Novem-
ber 1862 (Reg.-Bl. 1862 S. 189) bezeichneten gemeinen Verbrauchs-
gegenständen (§59 Abs. 2 der Gewerbeordnung), nämlich mit:
a) groben Holzwaaren, als Brettern, Bohlen, Latten, Stollen, Leitern,
Getreideschaufeln, Dachspänen, Schindeln, Rechen, Quirlen, höl-
zernen Schuhen, Besen, Körben, Sieben und dergleichen;
b) gewöhnlichen Strohwaaren;
c) Sand, Thon, Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteinen, Hefen,
Schreibmitteln.
84.
Der Handel mit selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forst—
wirthschaft, einschließlich der Geflügel= und Bienenzucht, des Garten= und Obst-
baues, der Jagd und des Fischfanges ist ebensowenig steuer= wie wandergewerbe-
scheinpflichtig (§ 1 des Gesetzes, § 59 Ziffer 1 der Gewerbeordnung), und es
macht hierbei keinen Unterschied, ob der Land= oder Forstwirth, Gärtner u. s. w.
seine selbstgewonnenen Erzeugnisse in eigener Person feilbietet oder für seine Rech-
nung durch einen Angehörigen oder Bediensteten u. s. w. feilbieten läßt. Dasselbe
gilt hinsichtlich des Feilbietens selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegen-