Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, wenn das Feilbieten in nicht größerer 
Entfernung als 15 Kilometer vom Wohnorte desjenigen, welcher die Waaren 
selbst verfertigt hat, stattfindet. 
85. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, die ein stehendes Gewerbe 
betreiben, und die in deren Diensten stehenden Reisenden, welche außerhalb 
des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung bezw. der gewerblichen Niederlassung 
ihres Geschäftsherrn Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen aufsuchen, 
bleiben von der Steuer auf Grund der einschränkenden Bestimmung in § 2 
Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. April 1897 fortan nur noch unter denjenigen Vor— 
aussetzungen befreit, unter denen für diese Personen nach der Gewerbeordnung eine 
Verpflichtung zur Führung eines Wandergewerbescheines nicht besteht. 
Diese Voraussetzungen (§ 44 der Gewerbeordnung) sind folgende: 
A. hinsichtlich des Waarenaufkaufens: 
Der Waarenaufkauf darf 
1. nur für die Zwecke des von dem betreffenden Gewerbe- 
treibenden bezw. dem Geschäftsherrn des Reisenden betriebenen 
stehenden Gewerbes stattfinden, 
2. nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren 
produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen, 
und die aufgekauften Waaren dürfen 
3. nur behufs ihrer Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt 
werden; 
B. hinsichtlich des Aufsuchens von Waarenbestellungen: 
1. Dasselbe darf nur für die Zwecke des von dem betreffenden 
Gewerbetreibenden bezw. dem Geschäftsherrn des Reisenden be- 
triebenen stehenden Gewerbes erfolgen, 
2. von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur 
Proben und Muster mitgeführt werden, und 
3. das Aufsuchen von Bestellungen darf ohne vorgängige ausdrückliche 
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen 
oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäfts- 
betriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. 
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