Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene 
Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern 
suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere 
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollen“, bedingen jedoch nicht die 
Freilassung der Ausländer von der Besteuerung, vielmehr ist das Aufkaufen 
von Waaren und Aufsuchen von Waarenbestellungen durch Angehörige solcher 
Vertragsstaaten der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfen, 
soweit nicht auch Inländer von dieser Steuer auf Grund des § 2 Ziffer 1 des 
Gesetzes vom 12. April 1877 in der Fassung vom 7. April 1897 befreit sind. 
Ausländern, mit deren Heimathsstaaten entsprechende Staatsverträge oder 
Vereinbarungen nicht bestehen, kommen weder die im § 2 Ziffer 1 des Gesetzes 
hinsichtlich des Aufsuchens von Waarenbestellungen und Aufkaufens von Waaren 
bestimmten Ausnahmen zu statten, noch genießen sie die im § 1 Ziffer 1 des 
Gesetzes geordnete Steuerfreiheit für den Handel mit selbstgewonnenen Erzeug- 
nissen der Land= und Forstwirthschaft 2c. (§ 2 des Gesetzes). 
Entstehen im einzelnen Falle einem Ausländer gegenüber Zweifel über 
dessen Heranziehung zur Steuer, so ist die Entscheidung des Ministerial= 
departements der Finanzen einzuholen. 
87. 
Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte beziehungsweise am Orte 
der gewerblichen Niederlassung oder zwar außerhalb desselben, aber lediglich 
auf vorherige Bestellung stattfindet, z. B. die Ausübung des Musiker— 
gewerbes, wenn sie über den Umkreis von 15 Kilometern hinaus, aber aus— 
schließlich auf vorherige Bestellung stattfindet, ist nicht steuerpflichtig (8 1 
des Gesetzes). 
88. 
Entstehen Zweifel darüber, ob bei gewissen Arten von gewerblichen oder 
künstlerischen Leistungen und Schaustellungen ein höheres wissenschaftliches oder 
Kunstinteresse obwaltet (§ 1 Ziffer 4 des Gesetzes), so ist für die Frage der 
Steuerpflicht entscheidend, ob dergleichen Leistungen u. s. w. als wandergewerbe- 
scheinpflichtig zu erachten sind, worü ber letztinstanzlich das Ministerialdepartement 
des Innern zu befinden hat.
	        
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