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89.
Unter dem in § 2 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Marktverkehr ist nicht
nur der Verkehr auf Jahrmärkten, sondern auch auf Wochenmärkten und den
für besondere Gegenstände angeordneten Märkten z. B. Pferde-, Vieh-, Woll-
Märkten 2c. zu begreifen. Dieser Marktverkehr ist jedoch, ebenso wie der Ver-
kehr auf öffentlichen Ausstellungen nur insoweit steuerfrei, als er sich auf die
nach den bestehenden Marktordnungen oder den betreffenden Ausstellungspro-
grammen zulässigen Gegenstände beschränkt.
8 10.
In steuerlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Umkreis von
15 Kilometern (§ 2 Ziffer 4 des Gesetzes) Theile verschiedener Verwaltungs-
bezirke umfaßt, oder ob der Gewerbetreibende im Großherzogthume oder jenseits
der Grenze in einem anderen Bundesstaate seinen Wohnort hat.
11.
Die in § 4 Absatz 2 des Gesetzes vorbehaltene endgültige Entscheidung
darüber, ob im Zweifelsfalle ein feilgebotenes Waarenlager als sogenanntes
Wanderlager anzusehen ist, und bis zu welchem Zeitpunkte ein Gewerbetreibender
der Besteuerung vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, ist vor-
kommenden Falles von dem Ministerialdepartement des Innern zu geben.
12.
Die Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen behufs Entrichtung
der Steuer kann sowohl bei dem Gemeindevorstand des Wohnorts oder Auf-
enthaltsorts des Antragstellers als auch unmittelbar bei dem für diesen Ort
zuständigen Bezirksdirektor bewirkt werden.
Personen, welche einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Großherzogthume
nicht haben, sollen ihre Anmeldungen bei dem Gemeindevorstand oder Bezirks-
direktor anbringen, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb im Großherzogthume
begonnen werden soll. Der Nachsuchende kann jedoch in diesem Fall an den-
jenigen Bezirksdirektor verwiesen werden, dessen Amtssitz seinem Wohnorte am
nächsten liegt.