Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. Eine Minderung oder Aufhebung der 
Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aus— 
sprechende Bescheid (§ 7) dem Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. 
89. 
Die Renten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind 
in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle 5 
für den Monat nach oben abgerundet. 
8 10. 
Die Ansprüche aus dem gegenwärtigen Gesetze sind bei Verlust derselben 
binnen 2 Jahren nach dem Unfalle und, wenn die Folgen des Unfalls erst 
später hervorgetreten sind, von diesem letzteren Zeitpunkte ab durch Anmeldung 
bei dem Bezirksdirektor geltend zu machen. 
Ist ein Verletzter infolge der Verletzung verstorben, so sind die Ansprüche 
der Hinterbliebenen bei Verlust derselben binnen 2 Jahren nach dem Eintritt 
des Todes in der angegebenen Weise geltend zu machen. 
11. 
Die Verpflichtung von Hilfs= und Krankenkassen, den von Unfällen be- 
troffenen Angehörigen derselben und deren Hinterbliebenen Unterstützung zu ge- 
währen, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unter- 
stützung hilfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit 
auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in 
welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungs- 
anspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung 
auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die 
Unterstützung gewährt worden ist. 
12. 
Unser Staats-Ministerium ist mit dem Erlasse der zur Ausführung dieses 
Gesetzes erforderlichen Verordnungen beauftragt. 
Dasselbe ist befugt, nach gutachtlichem Gehör des Bezirksausschusses wider- 
rufliche Unterstützungen nicht über den Umfang des gegenwärtigen Gesetzes hinaus 
aus der Feuerwehr-Unfallkasse auch dann zu gewähren:
	        
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