36
1. wenn Mitglieder von Feuerwehren, welche nicht dem Großherzogthum
angehören, infolge der Hilfeleistung bei einem innerhalb des Großherzog—
thums stattfindenden Brande einen Unfall erlitten haben,
2. wenn die Beschädigung nicht durch Unfall entstanden, aber im nach-
weisbaren ursächlichen Zusammenhange mit dem Feuerwehrdienste ein-
getreten ist,
3. wenn Personen bei Ausübung der im § 6 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
vom 23. November 1881 erwähnten Dienste einen Unfall oder sonstige
Beschädigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 3
erlitten haben.
8 13.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung dergestalt in Kraft, daß
dasselbe bei der Feststellung aller Entschädigungen zu Grunde zu legen ist, in
Betreff deren noch keine Entscheidung (87 des Gesetzes) vorliegt.
Den bereits vorhandenen Rentenempfängern ist vom Verkündigungstage
ab die auf Grund des abgeänderten § 2 Absatz 5 zu berechnende Rente zu
gewähren.
Ausführungs--Verordnung
vom 2. April 1897
zu dem Gesetze vom 17. März 1897, die Unfallversicherung der Feuerwehren
betreffend.
(37) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Feuer-
wehren, vom 17. März 1897 (Regierungs-Blatt Seite 29) wird von dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium hierdurch verordnet, was folgt:
–1.
Ansprüche auf Schadensersatz (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) sind bei dem Ge-
meindevorstand desjenigen Ortes anzumelden, in welchem der vom Unfall Be-
troffene seinen Aufenthalt hat.
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich die zur Beurtheilung des erhobenen
Anspruchs erforderlichen Vorverhandlungen vorzunehmen, insbesondere die Um-
1897 0