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Hält der Bezirksausschuß das persönliche Erscheinen eines Betheiligten
für angemessen, so sind auf Grund desfallsigen Beschlusses die nach Lage des
Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung be—
sonders zu bezeichnen.
Der Bescheid des Bezirksausschusses ist zunächst in der Sitzung durch den
Vorsitzenden mündlich zu eröffnen, sodann aber in schriftlicher, mit Gründen
versehener Ausfertigung dem Entschädigungsberechtigten und dem Kommissar in
einer den Tag der Zustellung sicherstellenden Weise zu behändigen.
86.
Berufungen gegen den Bescheid des Bezirksausschusses sind binnen der in
87 Abs. 2 des Gesetzes geordneten vierwöchentlichen Frist schriftlich bei dem
Bezirksdirektor einzuwenden.
Die Berufung des Entschädigungsberechtigten ist dem Kommissar, die Be—
rufung des Kommissars dem Entschädigungsberechtigten vom Bezirksdirektor in
Abschrift zur Abgabe einer binnen 14 Tagen einzureichenden Gegenerklärung
mitzutheilen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten an das unterzeichnete Staats-
Ministerium einzusenden.
Die Entscheidung des Staats-Ministeriums erfolgt auf Grund der Akten
und ist dem Entschädigungsberechtigten und dem Kommissar durch Vermittelung
des Bezirksdirektors zu eröffnen.
87.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung weist das Staats-Ministerium
die zu bewirkenden Zahlungen auf die Feuerwehr-Unfallkasse ein.
Wenn gegen einen auf Schadensersatz erkennenden Bescheid des Bezirks—
ausschusses Berufung nicht erhoben worden ist, so sendet der Bezirksdirektor
die ergangenen Akten zu diesem Behufe an das unterzeichnete Staats-Ministe—
rium ein.
In hierzu geeigneten Fällen kann auf Antrag vom Staats-Ministerium
vor endgiltiger Feststellung eine vorläufige Entschädigung zugebilligt werden,
über deren Anrechnung vom Staats-Ministerium nach ergangener endgiltiger
Feststellung Verfügung getroffen wird.