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Die Auszahlung der festgestellten Entschädigungen an die Bezugs-Berech—
tigten erfolgt unmittelbar von der Feuerwehr-Unfallkasse und zwar, soweit die
Bezugs-Berechtigten sich nicht am Sitze der Kasse aufhalten, in der Regel
durch das Mittel der Postanweisung.
88.
Ist einem Verletzten oder Hinterbliebenen eines solchen eine fortdauernde
Rente zuerkannt worden, so ist dem Gemeindevorstand des Aufenthaltsortes der-
selben durch den Bezirksdirektor hiervon Kenntniß zu geben.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, falls in den Verhältnissen, welche
für die Feststellung der Eutschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Veränderung eintritt (§ 8 des Gesetzes), hiervon dem Bezirksdirektor Anzeige
zu erstatten, welcher dem Kommissar Mittheilung hierüber zugehen zu lassen hat.
Der Kommissar ist berechtigt, auch außerdem eine Beobachtung der Renten-
empfänger in Beziehung auf die Fortdauer der für die Feststellung der Ent-
schädigung maßgebend gewesenen Verhältnisse eintreten zu lassen und zu diesem
Behufe die Vermittelung anderer Behörden in Anspruch zu nehmen.
§ 9.
Ansprüche, welche von Hilfs= und Krankenkassen, Gemeinden und Armen-
verbänden auf Grund des § 11 des Gesetzes erhoben werden, sind bei dem
Bezirksdirektor anzumelden und in dem Verfahren wegen Feststellung der zu
leistenden Entschädigung entsprechend zu berücksichtigen.
8 10.
Gesuche um Unterstützungen im Sinne des § 12 des Gesetzes sind —
und zwar, soweit es sich um Personen handelt, welche ihren Aufenthalt im
Großherzogthume haben, durch Vermittelung des Gemeindevorstandes des Aufent-
haltsortes — bei dem Bezirksdirektor anzubringen und von demselben nach
Anstellung der erforderlichen Vorerörterungen und nach gutachtlichem Gehör des
Bezirksausschusses dem unterzeichneten Staats-Ministerium zur Entschließung
vorzulegen.
Weimar, den 2. April 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.