40
Ministerial-Bekanntmachung.
(38] Die als Anhang der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juni 1896
(Regierungs-Blatt Seite 88) erlassenen Vorschriften, betreffend die Abgabe
stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der
Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, werden hierdurch wieder zurück-
gezogen und durch die nachstehenden Vorschriften ersetzt.
Weimar, den 27. März 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Vorschrikten,
betreffend
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Lezeichnung
der Arzneigläser und Standgefüße in den IApotheken.
§ 1.
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate,
sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur
auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept)
eines Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur
zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum ab-
gegeben werden.
8 2.
Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zube-
reitungen, welche nach den auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung
(Reichs-Gesetzblatt 1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch
außerhalb der Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen
(vergl. § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 — Reichs-
Gesetzblatt S. 9 — und Artikel 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. No-
vember 1895 (Reichs-Gesetzblatt S. 455).