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87.
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der
§§ 1 bis 5 ausgenommen.
88.
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestim—
mungen der 88 1 bis ? nicht berührt.
89.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch
verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von
weißer Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien
dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende
Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von
rother Grundfarbe abgegeben werden.
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert
werden, sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
8 10.
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten,
mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten,
welche in Tabelle B des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind,
mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten,
welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weißem
Grunde zu bezeichnen.
Standgefäße über Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst
Radir= oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
8 11.
Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften wer—
den solche Arzneien gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Ein—
spritzungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen.