Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
40] I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von den 
Polizeibehörden des Herzogthums Sachsen-Meiningen ausgestellten Fahrkarten 
als ausreichende Legitimation nach § 12 der Verordnung vom 9. Oktober 1896, 
betreffend das Fahren mit Fahrrädern, anzuerkennen sind. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen besteht zur Zeit für Radfahrer kein 
Zwang, Fahrkarten mit sich zu führen. 
Weimar, den 5. April 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
[41) II. Der Unterstützungs-Verein zu Apolda, welchem die Rechte einer 
juristischen Person verliehen waren (Regierungs-Blatt 1862 S. 62), hat sich laut 
Beschluß der Generalversammlung vom 14. Februar 1897 in rechtsgiltiger 
und seinem Statut entsprechender Weise aufgelöst. 
Weimar, den 5. April 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
[(42) III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Verein für 
Feuerbestattung in Jena die Rechte einer juristischen Person zu verleihen 
geruht. 
Weimar, den 5. April 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
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