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Besondere Bestimmungen.
A. Von dem anmeldungspflichtigen Einkommen.
J. Pflicht und Frist zur Anmeldung.
8 15.
Jeder Steuerpflichtige, welcher ein anmeldungspflichtiges Einkommen (8 4)
zu beziehen hat oder ein neues oder erhöhtes derartiges Einkommen erwirbt,
ist, soweit nicht in Ansehung von Dienstbezügen aus öffentlichen Kassen jeweils
im Verordnungswege Befreiung von dieser Verpflichtung eintritt, verbunden,
den Jahresbetrag desselben dem Rechnungsamte (§ 18) jedesmal bis zum
8. Jannar oder bis zum 8. Juli desjenigen mit dem 1. Januar beziehungs-
weise 1. Juli beginnenden Halbjahres gewissenhaft und vollständig anzumelden,
an dessen erstem Tage er sich im Bezugsrechte befindet.
Personen, deren Steuerpflicht im Großherzogthume im Laufe eines Halb-
jahres in Folge Zugangs (§ 70 B Ziffer 1) begründet wird, haben, wenn sie ein
anmeldungspflichtiges Einkommen beziehen, dasselbe beim Beginne des Monats,
an dessen erstem Tage sie sich im Bezugsrechte befinden, beziehungsweise die
Steuerpflicht begründet worden ist, und zwar spätestens am achten Tage dieses
Monats, bei dem Rechnungsamte anzumelden.
§ 22 Absatz 2.
In Abzug können gebracht werden die auf Grund einer gesetzlichen oder
statutarischen Verpflichtung zu leistenden Unterstützungs-, Sterbe-, Pensions-,
Witwen= und Waisenkasse-Beiträge, sowie die von dem Stenerpflichtigen gesetz-
oder vertragsmäßig für seine Person zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-,
Unfall-, Alters= und Invaliditäts-Versicherungskassen.
§ 26 Absatz 1.
Bei Aktien und anderen Kapitalanlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Jahresertrag gewähren, ist der Abwurf, welcher von diesen Anlagen
im letztverflossenen Kalenderjahre gezogen worden ist, der Anmeldung zu Grunde
zu legen. Für derartige Einnahmen, welche der Steuerpflichtige bis dahin
noch nicht bezogen hat, ist der muthmaßliche Jahresertrag in Ansatz zu bringen.