90
82.
Das Diensteinkommen der fest angestellten Volksschullehrer soll neben freier
Wohnung oder einer entsprechenden Wohnungsentschädigung mindestens 1000 sb6
als Grundgehalt betragen.
83.
Wo keine freie Wohnung gewährt wird (vergl. 8 8), soll eine Wohnungs—
entschädigung gegeben werden, durch welche sich das gewährleistete Mindesteinkommen
der fest angestellten Lehrer um 100 bis 400 Æ und der einstweilig angestellten
Lehrer um 50 bis 120 Æ erhöht.
Die Festsetzung der Beträge innerhalb der vorgedachten Summen erfolgt für
jeden einzelnen Schulort durch die oberste Schulbehörde, und zwar nach Maßgabe
der örtlichen Miethwerthe. Vor der Festsetzung sind die Schulbehörden, sowie der
Bezirksausschuß und die Gemeindevertretung des Schulortes gutachtlich zu hören.
Unverheirathete fest angestellte Lehrer ohne eigenen Hausstand, sowie diejenigen
Lehrer, welche noch nicht 5 Jahre im öffentlichen Schuldienste fest angestellt sind,
erhalten eine um ein Drittel geringere Wohnungsentschädigung.
84.
Neben dem in den 88 2 und Z festgesetzten Diensteinkommen werden jedem
festangestellten Lehrer bei tadelloser Amtsführung Alterszulagen gewährt, welche das
gewährleistete Mindesteinkommen erhöhen um
200 MA nach 5 Jahren,
um weitere 200 „ „ 10 „ .
» » 200 // 7“ 15 « / in fester
7 7 200 7 17 20 7 / Anstellung.
„ „ 100 „ „ 25 „
Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, den in den Volksschuldienst des Groß-
herzogthumes eintretenden Lehrern die in einem öffentlichen Berufe des Groß-
herzogthumes oder eines anderen deutschen Staates verbrachte Dienstzeit ganz oder
theilweise anzurechnen.
85.
Für die mit einer Rektoratsstelle betrauten Lehrer erhöht sich das gewähr—
leistete Mindesteinkommen um eine Dienstzulage von je 400 ¼%, 600 b, 800 4%,
1000 oder 1200 .