Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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(56. Dritter Nachtrag zum Gesetz über das Volksschulwesen vom 24. Juni 1874, vom 25. Mai 1898. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
J 
Die Vorschriften zu 8 31 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Volks— 
schulwesen vom 24. Juni 1874 und die auf Grund der letzteren Vorschrift erlassenen 
Ortsstatute kommen in Wegfall. 
II. 
Die Vorschrift unter Ziffer 1 des § 62 des erwähnten Gesetzes in der Fassung 
des Nachtragsgesetzes vom 27. März 1889 erhält folgende anderweite Fassung: 
Die finanzielle Beihilfe des Staates besteht darin, daß aus Staatsmitteln 
1 a) den Schulgemeinden zur Aufbringung ihrer Schulbedürfnisse jährliche Zuschüsse 
von je 100 “ für jede Schulstelle, bezüglich so weit es sich um Gemeinden 
handelt, die mit Gemeinden benachbarter Staaten zusammengeschult sind, von 
entsprechenden Theilbeträgen nach Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde 
geleistet, sowie 
b) daneben den Schulgemeinden der Landorte, sowie derjenigen Orte, welche nach 
Gehör des Bezirksausschusses und Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde 
den Landorten gleich zu erachten sind, zur Erhöhung der Besoldung der fest 
angestellten Lehrer bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag jährliche, von der Er- 
hebung von Schulgeld nicht abhängige Zuschüsse bis zu je 100 MÆ für jede 
Schulstelle nach Festsetzung seitens der obersten Schulbehörde gewährt werden. 
III. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Diensteinkommen der 
Volksschullehrer vom heutigen Tage in Kraft.
	        
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