Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Ziffer 4) verausgabt worden sind. Zu den Ueberschüssen sind nicht zu rechnen 
die an Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrathes, an Direktoren und 
andere Beamte vertheilten Tantiemen, wohl aber die unvertheilten, auf die 
Rechnung des folgenden Jahres vorgetragenen Gewinnreste. 
Als Reservefonds im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind nicht 
zu betrachten die von den Versicherungsgesellschaften aus den Prämieneinnahmen 
zur Deckung der durch die Versicherungsverträge übernommenen Verbindlich- 
keiten zu bildenden Rücklagen (Prämienreserven, Gewinn= oder Dividenden- 
reserven). Im Uebrigen kommt es regelmäßig auf die verschiedenen Arten der 
Benennung der Reservefonds nicht an, sondern nur darauf, ob in der Bildung 
eines Fonds aus den Ueberschüssen im einzelnen Falle eine Vermehrung des 
Vermögens zu erblicken ist. Den Reservefonds stehen daher insbesondere auch 
solche Beträge gleich, welche aus den Ueberschüssen zu außerordentlichen, 
über das Maß der regelmäßigen Absetzungen hinausgehenden Abschreibungen 
verwendet werden. 
Dagegen bleiben diejenigen Vertheilungen an Mitglieder, Kapitalrück- 
zahlungen oder Abtragungen, welche nicht den Ueberschüssen, sondern den Re- 
servefonds oder anderen Aktivbeständen entnommen sind, bei der Ermittelung 
des steuerpflichtigen Einkommens außer Berechnung. 
Bei den Unternehmungen, welche ihren Sitz nicht im Großherzogthume haben, 
aber gemäß § 5 des Gesetzes der Einkommenstener unterliegen, gilt als 
steuerpflichtiges Einkommen derjenige Theil der nach den vorstehenden Bestimmungen 
zu berechnenden Ueberschüsse 2c., welcher auf den Geschäftsbetrieb im Großherzog- 
thume beziehungsweise auf den im Großherzogthume liegenden Grundbesitz entfällt. 
Zu diesem Zwecke ist der aus diesem Theile des Geschäftsbetriebes und des Grund- 
besitzes erzielte besondere Gewinn zu ermitteln und nach dem Verhältnisse dieses 
Gewinnantheiles zu dem gesammten Reingewinn des Unternehmens der stener- 
pflichtige Theil der Ueberschüsse r2c. zu bestimmen. 
Ist eine derartige besondere Gewinnberechnung nicht thunlich, so erfolgt 
die Feststellung des steuerpflichtigen Theiles der Ueberschüsse 2c. nach den aus 
den thatsächlichen Betriebsverhältnissen eines jeden Unternehmens sich ergebenden 
Merkmalen, welche für die Gewinnerzielung vornehmlich bestimmend sind, ins- 
besondere bei Versicherungsgesellschaften nach dem Verhältniß der im Groß- 
herzogthume aufkommenden zu der gesammten Prämieneinnahme, bei Hypotheken- 
banken nach dem Verhältniß des Betrages der auf Hypotheken von Grundbesitz
	        
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