Object: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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6) von Feuerloͤschungs-, Kreis- und Gemeine--Huͤlfsfuhren, imgleichen von Ar- 
men= und Arrestanten-Fuhren; 
7) von Düngerfuhren überhaupt, von anderen Wirthschafts-Fuhren (einschließ- 
lich derjenigen zur Anfuhr der Bau= und Brennmaterialien), insoweit letz- 
tere mit eigenem Gespanne geleistet werden, imgleichen vom Wirthschaftsvieh 
der Ackerwirthe; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie. 
Berlin, den 5ten Januar 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckjmann. Maassen. 
  
(No. 1441.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zten Juni 1833., betreffend die Aufhebung des 
bisherigen Unterschiedes zwischen unehelichen und ehelichen Kindern, in 
Rücksicht auf die gewerblichen Verhältnisse in den ehemals Sachsischen 
Landeseheilen. 
N.% dem Antrage des Staatsministeriums vom 17ten v. M. setze Ich, auf 
die Erklärung der Provinzialstände der Provinz Sachsen, fest, daß es zur Auf- 
nahme eines negesinge in Zünfte und Innungen des nach der bestehenden Scch- 
sischen Zunftverfassung erforderlichen Nachweises der ehelichen Geburt oder eines 
Legitimations-Patents nicht weiter bedürfe, und daß der bisherige Unterschied 
zwischen unehelichen und ehelichen Kindern, in Rücksicht auf die gewerticen Ver- 
dltnisse, auch für die ehemals Sachsischen Landestheile aufgehoben seyn soll. Ich 
4 dem Staatsministerium, diese Bestimmung öffentlich bekannt zu machen. 
Berlin, den Sten Juni 1833. # " " 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1442.) Gesetz, die Ausübung der Fischerei in den Landestheilen auf dem linken Rhein- 
Ufer betreffend. Vom 23sten Juni 1833. 
rBl *½5 . 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen wegen Ausübung der Fischerei in den auf dem linken RNhein-Ufer be- 
legenen Landestheilen Unserer Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsmini- 
steriums, nach Anhörung Unserer getreuen Rheinischen Provinzialstände, und nach 
erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt: 
6é. 1. Mit der Bekanmmachung dieses Gesetzes treten die Bestimmungen 
der Verordnung des ehemaligen General-Gouvernemems am Nieder= und Mittel= 
Rhein vom 18ten August 1814., wegen der Fischerei, außer Kraft, und es wird 
wegen Benutzung und Ausubung derselben dersenige Zustand wieder hergestelle, 
welcher vor Erlaß jener Berordnung rechtlich stattgefunden hat. 
*. 2. Wer, ohne dazu befugt zu sepn, zu fischen sich erlaubt, verfällt in eine 
Geld=
	        
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