Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  35  —

Artikel  3.

Die  Muͤhlen  von  Weferlingen  bis  Oebisfelde  sollen  ebenfalls  mit  den
erforderlichen,  auf  der  Karte  bezeichneten  Umfluthen  versehen  werden,  welche  die
volle  Kapazitat  der  im  Artikel  1.  suh  à  —  c.  angegebenen  Flußprofile  erhalten
und  mit  Grundschleusen  versehen  werden,  deren  Fachbaum  in  der  projektirten
Sohle  des  Flußbettes  liegt,  so  daß  ste  das  Wasser  des  vollbordigen  Flusses
ohne  Verursachung  eines  Aufstaues  abführen  können.

Die  Umfluth  bei  der  Seggerder  Mühle  (Nr.  4.)  soll  in  Betracht  ihrer
Länge  und  des  Wasserabflusses  durch  die  Mühlenfreifluth  nur  mit  acht  Fu#
Sohlenbreite  ausgeführt  werden.  Oas  bereits  vorhandene  Stück  derselben  an
dem  Parke  des  Ritterguts  Seggerde  kann  in  seinen  jetzigen  größeren  Dimensionen
  beibehalten  werden.

Artikel  4.

Die  Regulirung  auf  der  Feldmark  Weferlingen,  zu  welcher  die  Betheiligten
bisher  ausreichende  Beiträge  nicht  haben  öbernehmen  wollen,  kann  nach  dem
Ermessen  der  Prenßischen  Regierung  unterlassen  oder  der  in  der  Stadtlage  projektirten
  Umfluch  (Nr.  2.)  eine  andere  Richtung  gegeben  werden.

Artikel  5.

Das  vereinbarte  Normalprosil  des  Flußbettes  (Artikel  1.)  ist  bei  der
Regulirung  nur  in  den  Durchsiichen  oder  an  solchen  Stellen  herzustellen,  wo
das  Flußbett  eine  geringere  Breite  oder  Tiefe  hat,  wogegen  es  dem  Belieben
der  Adjazenten  überlassen  bleibt,  das  Flußbett  an  solchen  Stellen,  wo  dasselbe
größere  Breite  oder  Tiefe  hat,  auf  das  Normalprofil  einzuschränken.

Auch  bleibt  den  Adjazenten  der  oberen  Aller  (bis  Büstedt)  unbenommen,
daß  sie  an  solchen  einzelnen  Stellen,  wo  die  ein  und  einhalbfüßige  Böschung
sich  bei  dem  starken  Gefälle  später  nicht  hält,  das  Ufer  flacher  abböschen  dürfen.
Doch  soll  dadurch  das  vereinbarte  Profil  des  Flußbettes  nicht  kontinuirlich  erweitert
  werden.

Artikel  0.

Demjenigen  der  kontrahirenden  Staaten,  welcher  solches  verlangt,  soll
auf  seine  Kosten  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  festen,  durch  Maueroder
  Zimmerwerk  geschlossenen  Flußprofils  zwischen  dem  Grabauer  Teiche  und
der  Grafhorsier  Schleuse  (Nr.  23.)  gestattet  werden.

Artikel  7.

Unmittelbar  oberhalb  der  Grafhorsier  Schleuse  (Nr.  24.),  welche  in  ihrer
(Nr.  5169.)  jetzigen