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8 84.
Liegt das beschädigte Grundstück in einem Gemeindejagdbezirk,
so treten in dem durch die §§ 79 bis 83 geordneten Verfahren an
Stelle der ersatzpflichtigen Gemeinde diejenigen als Partei ein, von
denen die Gemeinde Erstattung des geleisteten Ersatzes zu verlangen
hat (8 75).
Die von ihnen abgeschlossenen Vergleiche, eingewendeten Rechts-
mittel und sonst abgegebenen rechtsverbindlichen Erklärungen über
Wildschadensersatz verpflichten die ersatzpflichtige Gemeinde.
Die Entscheidungen (§§ 82 und 83) ergehen gegen die Gemeinde.
Die zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundeigenthümer
werden dabei durch einen derjenigen drei Grundbesitzer vertreten, welche
in dem Jagdbezirk den ausgedehntesten Ackergehalt von dem der Jagd
unterworfenen Boden besitzen (§ 6 des Gesetzes vom 17. Mai 1853).
Die drei Grundbesitzer bestimmen jährlich unter sich für das
kommende Kalenderjahr die Person des Vertreters und eines Stell-
vertreters und haben das Ergebniß ihrer Wahl dem Gemeindevorstand
bis zum 15. Dezember anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so er-
nennt der Gemeindevorstand im Bedarfsfall einen der drei Grund-
besitzer zum Vertreter.
Wohnt der erstattungspflichtige Pachter außerhalb des Amts-
gerichtsbezirks, in dem die erpachtete Flur belegen ist, so hat er einen
im Gemeindebezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, an welchen
die nöthigen Benachrichtigungen zu richten sind, und welcher zur Ab-
gabe rechtsverbindlicher Erklärungen an Stelle des nicht erschienenen
Pachters ermächtigt ist. Unterbleibt die Bestellung, so kann von Zu-
ziehung des Pachters zu den Verhandlungen über Feststellung des
Schadens abgesehen werden.
8 85.
Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Auslagen, ins-
besondere Tagegelder, Transportkosten, Gebühren der Sachverständigen,
Botenlöhne und Portokosten nach Maßgabe der bestehenden Be—
stimmungen in Ansatz.