Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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eigener Wissenschaft, z. B. weil er die betreffende Person von Jugend an kennt, 
unzweifelhaft bekannt sind. 
Ist die nachsuchende Person minderjährig, so muß dem Gemeindevorstand 
die Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter) oder des 
Vormundes (§ 6 der Gesindeordnung) durch mündliche oder schriftliche Er- 
klärung derselben erbracht werden. Daß und in welcher Weise Solches ge- 
schehen ist, hat der Gemeindevorstand im Dienstbuch zu vermerken. 
Wenn diese eben erwähnten Unterlagen dem Gemeindevorstand erbracht 
sind, so ist das erbetene Dienstbuch auszufertigen. Auf Antrag der Betheiligten 
kann der Gemeindevorstand zur Beschaffung der eben erwähnten Unterlagen 
gegen Erstattung der dabei entstehenden Auslagen auch selbst die erforderlichen 
Schritte thun. 
Ist die nachsuchende Person Reichsausländer, d. h. nicht im Besitz 
der Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundesstaates, so soll auch ihr, nach 
Erbringung der erforderten Unterlagen, das erbetene Dienstbuch ausgefertigt 
werden, es sei denn, daß dem Gemeindevorstand erhebliche polizeiliche Bedenken 
dagegen beigehen. 
Die von einer reichsausländischen Behörde ausgestellten Gesindedienstbücher 
sind für das Großherzogthum zwar ungültig, können von den Gemeindevorständen 
jedoch, wenn sich nicht besondere Bedenken gegen deren Inhalt oder die aus- 
stellende Behörde ergeben, als ein amtlicher Nachweis über die persönlichen 
Verhältnisse des Inhabers und demgemäß als genügende Unterlage für die 
Ausstellung eines inländischen Gesindedienstbuches angesehen werden. 
Die Form des von den Gemeindevorständen zu führenden Gesinderegisters 
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium bestimmt und den Gemeinde- 
vorständen bekannt gegeben. 
Art. 4. (Zu § 48.) 
Die An= und Abmeldung des Dienstboten bei dem Gemeindevorstand kann 
mündlich oder schriftlich und sowohl in eigner Person als auch durch die Dienst- 
herrschaft oder durch eine dritte Person erfolgen; dem Gemeindevorstand bleibt 
es aber jederzeit vorbehalten, das persönliche Erscheinen des Dienstboten zu 
verlangen. 
Aus dem Eintrag einer erfolgten Anmeldung in das Dienstbuch muß auch 
zu ersehen sein, zu welcher besonderen Art von Dienstleistungen (Hausmädchen,
	        
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